Rentenversicherung kündigen? Mehr aus der Police herausholen!
Ob Investitionen in Immobilien, der Kauf des Eigenheimes oder die Finanzierung einer Seniorenwohnung - sinkende Zinsen und die wachsende Bedeutung der privaten Altersvorsorge bewegen viele Menschen dazu, Ihre Rentenversicherung vorzeitig zu kündigen und das Geld zu scheinbar besseren Renditen anzulegen.
Durch die Berechnung des Rückkaufswerts ist die Kündigung jedoch oft mit einem Verlustgeschäft verbunden. Alternativen wie der „ewige Widerruf“ erhöhen Ihre Auszahlung mit niedrigem Aufwand.
Der Aufbau der privaten Rentenversicherung einfach erklärt
Damit besser nachvollziehbar ist, warum die private Rentenversicherung nicht gekündigt werden sollte, müssen wir uns kurz mit dem Aufbau der Policen beschäftigen. Im Grunde genommen handelt es sich bei der Rentenversicherung um eine klassische Rentenversicherung. Der große Unterschied jedoch ist die Form der Auszahlung. Diese erhält man bei der Rentenversicherung nicht als Einmalzahlung, sondern in Form einer lebenslangen Rente.
Bei der Rentenversicherung hat man als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer die Wahl, für welche Art des Vermögensaufbaus man sich entscheidet. Hier vereinbart man mit dem Versicherer entweder die garantiere Verzinsung Ihres Vermögens oder investiert in die fondsgebundene Rentenversicherung. Ist letzteres der Fall, hängt der Wertzuwachs der Police maßgeblich von der Entwicklung der hinterlegten Fonds ab.
Hierzu ein Beispiel: Der Rentenfaktor liegt bei 25. Über die Laufzeit hat man 300.000 € in die Rentenversicherung eingespart. Nach der Berechnung (300.000 / 10.000 x 25) würde das also eine monatliche Rente von 750 € ergeben. Je höher Ihr Rentenfaktor ist, desto höher ist später auch die Rente.
Private Rentenversicherung kündigen oder doch widerrufen?
Als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer steht es einem frei, ob die Ihre privateRentenversicherung gekündigt wird - oder eben nicht. Im Vorfeld sollte man sich jedoch über die finanziellen Auswirkungen informieren, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Gängige Alternativen wie der „ewige Widerruf“ der Police können in vielen Fällen lukrativer sein!
Die Kündigung der privaten Rentenversicherung
Kundinnen und Kunden, die ihre Rentenversicherung kündigen, haben einen Anspruch auf die Auszahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer. Dieser muss nach den versicherungsmathematischen Grundsätzen in § 169 Abs. 1 und 3 VVG berechnet werden. Hinter diesen Grundsätzen steht, vereinfacht ausgedrückt, diese Formel:
Rückkaufswert = Summe der eingezahlten Beiträge (ohne Zusatzbausteine wie BU-Schutz oder Todesfallabsicherung) – Abschluss- und Verwaltungskosten + Überschüsse und Zinsen – ggf. eine Stornopauschale
Die Stornopauschale darf der Versicherer nach § 169 Abs. 5 VVG bei der Kündigung einer Police erheben. Sie muss jedoch vertraglich vereinbart und vor allem verhältnismäßig gegenüber den eingezahlten Beiträgen sein. Hierdurch verringert sich der Auszahlungsbetrag, der ohnehin durch die Kosten meist negativ ist, um einen weiteren Teil. Der Gesetzgeber schreibt jedoch vor, dass bei Altverträgen aus zwischen 1997 und 2007 mindestens 50 % der eingezahlten Beiträge auch wieder in Form des Rückkaufswerts an den Kunden ausgezahlt werden müssen. Dennoch muss bei einer Kündigung einen deutlichen Verlust in Höhe der Hälfte der eingezahlten Beiträge in Kauf genommen werden.
Eine Rentenversicherung zu kündigen, sollte stets der letzte Ausweg sein und ist in der Regel mit hohen Verlusten verbunden. Man entscheiden sich stattdessen lieber für den „ewigen Widerruf“, der eine lukrative und vielversprechende Alternative darstellt – und investier sein Geld anschließend z.B. in Immobilien, die voraussichtlich im Wert steigen oder hohe Mieteinnahmen generieren könnten.
Der „ewige Widerruf“ Ihrer privaten Rentenversicherung
Bekannt ist der „Widerrufsjoker“ vor allem aus dem Bereich der Kapitallebensversicherungen. Da die private Rentenversicherung jedoch in weiten Teilen identisch ist, kann die Vorgehensweise auf nahezu jeden Fall angewendet werden. Der Versicherer ist bei Abschluss einer Police verpflichtet, über alle Rechte und Pflichten zu informieren. Das VVG gibt dabei genau vor, welche Unterlagen einem zugehen müssen:
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Alle Pflichtinformationen nach der VVG-Grundverordnung
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Einen Versicherungsschein, der alle Rechte und Pflichten enthält
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Basisinformationen zu Kosten und Einschränkungen bei der Auszahlung
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Die Widerrufsbelehrung, die dem Grundsatz der Deutlichkeit nach § 8 VVG entsprechen muss
Die Folge einer unwirksamen, also fehlerhaften oder ungenügenden Widerrufsbelehrung ist es, dass die Widerrufsfrist nie beginnt – und damit auch nicht enden kann. In solchen Fällen hat man als Kundin oder Kunde ein „ewiges Widerrufsrecht“, was der Bundesgerichtshof (BGH) u.a. mit Urteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) bestätigt.
Dieser Widerruf ist für Sie als Kundin oder Kunde in vielerlei Hinsicht sinnvoll:
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Der Versicherer muss die tatsächlich erzielte Rendite auszahlen, der Garantiezins spielt beim ewigen Widerruf also keine Rolle mehr.
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Der Abzug einer Stornopauschale ist ebenfalls nicht zulässig, denn es liegt auch keine Kündigung nach dem § 169 Abs. 5 VVG vor.
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Man erhält ebenfalls alle Abschluss- und Verwaltungskosten zurückerstattet. Lediglich Beitragsteile, die auf einen BU-Schutz oder den Todesfallschutz entfallen, werden abgezogen.
Bis 2025 erwarten wir einen moderaten Anstieg der Immobilienpreise von etwa 2-3% bei gleichzeitigen Zinsprognosen für 2025-2027 zwischen 3,0 % bis 3,7 %.
Neben Neuinvestitionen kommt für viele auch die Anwendung intelligenter Sanierungsmaßnahmen in Betracht.
Ganz gleich weshalb man sich zu Kündigung entscheidet - wer sein Erspartes lieber außerhalb einer Rentenversicherung Investieren möchte, sollte sich zum ewigen Widerruf genauer beraten lassen.